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        <journal-title>Frankfurt, Germany, September</journal-title>
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        <article-title>Facing the General Data Privacy Regulation: What data is being collected about me and how can I get access?</article-title>
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          <string-name>Alexander Kiy</string-name>
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          <string-name>Kristin Sass und Ulrike Lucke</string-name>
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      <pub-date>
        <year>2018</year>
      </pub-date>
      <volume>10</volume>
      <issue>2018</issue>
      <abstract>
        <p>In Folge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhalten die Nutzenden neue und erweiterte Rechte im Umgang mit ihren Daten. In Lernumgebungen, wo verschiedenste personenbezogene Daten angebundener Anwendungen aggregiert und für die Nutzenden aufbereitet werden, geht die Transparenz schnell verloren, welche Daten wo und wie erhoben und gespeichert werden. Steigt die Anzahl an Anwendungen wird es für einen Nutzenden schnell unübersichtlich, und die Wahrnehmung der Rechte durch die Betroffenen ist mit erheblichen manuellen Aufwänden seitens der Systembetreuer verbunden. In diesem Beitrag wird eine Lösung in Form eines Self Information Dashboard vorgestellt, mit der die Nutzenden Auskunft über ihre eigenen Daten erhalten können. Die Umsetzung der konzipierten Anwendungsfälle orientiert sich an der DSGVO und erfolgt automatisiert, so dass manuelle Arbeitsschritte für die Systembetreuer entfallen und die Nutzenden ihre Rechte weitestgehend eigenständig wahrnehmen können. Der Beitrag schließt mit einer kritischen Auseinandersetzung mit aktuellen Limitationen und zukünftigen Herausforderungen.</p>
      </abstract>
      <kwd-group>
        <kwd>GDPR</kwd>
        <kwd>DSGVO</kwd>
        <kwd>PLE</kwd>
        <kwd>Self Service</kwd>
        <kwd>Learning Analytics</kwd>
      </kwd-group>
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    <sec id="sec-1">
      <title>-</title>
      <p>1</p>
    </sec>
    <sec id="sec-2">
      <title>Einleitung</title>
      <p>Mit der Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) am 25.
Mai 2016 und deren Inkrafttreten am 25. Mai 2018 müssen alle Diensteanbieter – d. h.
auch Forschungseinrichtungen, Rechenzentren und Projekte – geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen beim Umgang mit personenbezogenen Daten ergreifen, die
es nach Artikel 24 DSGVO2 zu erfüllen gilt. Auch wenn ein Großteil der dort formulierten
Regularien im Vergleich zum bisherigen deutschen Datenschutzgesetz nicht neu sind,
stellt die erstmalige Erwähnung der sogenannten „Rechte der Betroffenen“ (Art. 12 – Art.
21 DSGVO) eine Neuerung dar. Hierzu gehören u. a. das Recht auf Auskunft über die
Nutzung der eigenen Daten (Art. 15), das Recht auf Widerspruch zur Nutzung der Daten
(Art. 21) und das Recht auf Löschung (Art. 17) sowie das Recht auf Aushändigung der
Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20).
Die Sicherstellung der vorhandenen Rechte – unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit
(vgl. Art. 32) und der noch unklaren Ausdifferenzierung von Einzelfällen und
Verhältnismäßigkeiten für den Betrieb (vgl. Löschpflicht in Datensicherungen) [DR17] – stellt
Akteure, die mit personenbezogenen Daten umgehen, vor neue Herausforderungen. Die
organisatorische und technische Implementierung der Rechte umfasst dabei im
schlimmsten Fall eine Vielzahl manueller Handgriffe seitens der Systembetreibenden, der
Verfahrensverantwortlichen und fachlich involvierter Personen. Mit einer steigenden Anzahl an
Softwaresystemen und der Implementierung wechselseitiger systemübergreifender
Prozesse, unter Nutzung personenbezogener Daten, wird dieser Sachverhalt noch verschärft.
Insbesondere im Bereich von Virtuellen Umgebungen, egal ob nun für Forschung, Lehre
oder Verwaltung genutzt, wird das Problem der Datenaggregation über unterschiedliche
Quellsysteme immanent. Mit einer zunehmenden Kopplung von Systemen und der
Vereinigung in einem Portal treten die Quellsysteme und Prozesse nicht mehr als
eigenständige Systeme auf. Die Aggregation und Orchestrierung personenbezogener Daten aus
unterschiedlichen Systemen [Ki18] und die Vereinigung unter einer einheitlichen
Oberfläche wie bspw. in Form einer Persönlichen Lernumgebung (PLE) stellen zwar für
den Nutzenden einen Mehrwert seitens der Bedienung aber nicht notwendigerweise
hinsichtlich des Datenschutzes dar. Den Nutzenden, ist häufig nicht mehr bewusst aus
welchen Systemen Daten verarbeitet werden (vgl. Abschnitt 2). Auch im Bereich von
Learning Analytics ergeben sich Herausforderungen im Umgang mit der DSGVO,
beispielsweise bezüglich einer datenschutzkonformen Implementierung oder der
Verfügbarkeit von Daten [HC16; Za17]. Die Learning Analytics Community hat die
Notwendigkeit eines proaktiven Umgangs mit Daten und der Einbeziehung der relevanten Akteure
nicht erst seit der DSGVO erkannt [PS15; DG16]. So gilt es dem Nutzenden u. a.
transparent darzustellen welche Daten gesammelt werden, zu welchem Zweck und mit wem diese
geteilt werden (auch unter welchen Bedingungen) [PS15]. Mit dem Ziel die Transparenz
für die Nutzenden zu erhöhen und Auskunft über die verschiedenen Prozesse und Systeme
sowie ihre personenbezogenen Daten zu ermöglichen, wird die Einführung einer
Self2 http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Service Komponente – nutzbar auch als Teil einer Persönlichen Lernumgebung –
vorgeschlagen, welche die grundlegenden Rechte der Nutzenden abbildet. Hierzu wird
zunächst die DSGVO analysiert. Daraus werden Anwendungsfälle abgeleitet. Darauf
aufbauend wird ein modularer Aufbau des Self Information Dashboard vorgestellt, welches
eine Anbindung beliebiger anderer Datenquellen (Service Provider / Dienste) ermöglicht.
Im Anschluss wird die auf Webservices / APIs basierende Implementierung vorgestellt,
bevor die aktuellen Limitierungen und Verbesserungen im Hinblick auf Learning
Analytics und DSGVO diskutiert werden.
2</p>
    </sec>
    <sec id="sec-3">
      <title>Rechte der Betroffenen seitens der Datenschutzgrundverordnung</title>
      <p>Der zu Grunde liegende Anwendungsbereich ergibt sich aus der ganz oder teilweise
automatisierten sowie nicht-automatisierten Verarbeitung und Speicherung
personenbezogener Daten in Dateisystemen gemäß Art. 2 DSGVO. Hochschulen als Landeseinrichtung
unterliegen dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz. Im vorliegenden Fall bedeutet das,
dass das Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BrbgDSG3) beziehungsweise das Gesetz
zur Anpassung des Allgemeinem Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/804 anzuwenden sind. Die konkrete
Ausprägung ist für jedes Bundesland individuell zu prüfen und kann Ergänzungen oder
weitere Einschränkungen beinhalten.</p>
      <p>Bei personenbezogenen Daten handelt es sich nach Art. 4 I DSGVO zunächst um „alle
Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im
Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person
angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder
zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität
dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“
Unter der Verarbeitung versteht man nach Art. 4 II DSGVO „jeden mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das
Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
das Löschen oder die Vernichtung.“
Dabei stehen den Betroffenen die in Artikel 14 bis Artikel 21 formulierten Rechte zu.
3 https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
4 https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=7633
Recht auf Auskunft: Betroffene sollen nach Art. 15 DSGVO die Möglichkeit haben,
problemlos und in einem angemessenen Abstand eine Auskunft zu ihren erhobenen
personenbezogenen Daten zu erhalten. Diese Auskunft muss auch die Folgen der Verarbeitung
aufzeigen, sowie auf welche Art und Weise die Daten verarbeitet werden. Weiterhin muss
den betroffenen Personen ein Fernzugang mit direktem Zugang zu ihren
personenbezogenen Daten ermöglicht werden.</p>
      <sec id="sec-3-1">
        <title>Recht auf Löschung (Recht auf „Vergessenwerden“): Der Artikel 17 der EU</title>
        <p>Datenschutz-Grundverordnung behandelt das Löschrecht der Betroffenen. Das Recht auf
Löschung kann dabei nicht nur durch einen formlosen Antrag geltend gemacht werden
[Dr17]. Die Löschung kann begründet sein bspw. in Folge des Erlöschens des Zwecks der
Verarbeitung oder durch den Widerruf der Verarbeitung der personenbezogenen Daten
durch den Betroffenen. Automatisierte Löschroutinen bilden dabei bisher die absolute
Ausnahme [Dr17].</p>
        <p>Recht auf Datenübertragbarkeit: In Artikel 20 der DSGVO wird Bezug auf die
Übertragung personenbezogener Daten genommen. Gemeint sind im diesem Fall Daten,
deren Nutzen für einen vergleichbaren Dienst geeignet sind. Den Betroffenen muss auch
die Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden ihre eigenen Daten selbstständig
herunterzuladen [Be18]. Die Daten müssen dabei in einem strukturierten, gängigen,
maschinenlesbaren und interoperablen Format zur Verfügung gestellt werden. Die
verantwortlichen Stellen sind verpflichtet interoperable Formate zu entwickeln, um die
Datenübertragung zu erleichtern [Di18]. Daten, die aus den bereitgestellten Daten generiert
wurden oder aus öffentlichen Quellen bezogen wurden, sind von dieser Pflicht der
Bereitstellung ausgenommen. Das Auskunftsrecht über diese Daten besteht aber weiterhin, und
auf das Recht darauf muss hingewiesen werden [Be18].</p>
        <p>Ergänzend werden in der DSGVO die folgenden Rechte erwähnt, für die im Rahmen
dieser Arbeit zunächst keine Lösung entwickelt werden. Hierzu gehören die
Informationspflicht (Art. 14 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), die Mitteilungspflicht (Art. 19
DSGVO) und das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO). Der Informationspflicht kann
dabei u. a. in Form einer aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB)
nachgekommen werden. Der Anspruch bezüglich des Rechts auf Widerspruch und auf Einschränkung
der Verarbeitung ist meist im Einzelfall zu prüfen, so dass eine automatisierte Lösung
nicht sinnvoll erscheint.
3</p>
      </sec>
    </sec>
    <sec id="sec-4">
      <title>Konzeption eines Self Information Dashboards</title>
      <p>Die prototypische Implementierung einer Oberfläche zur Wahrnehmung der eigenen
Rechte im Rahmen der DSGVO umfasst somit eine Reduktion auf das Recht auf Auskunft
(vgl. Anwendungsfall „Daten anzeigen“), das Recht auf Datenübertragbarkeit (vgl. „Daten
herunterladen“) und das Recht auf Löschung (vgl. „Daten löschen“), welche in Form der
entsprechenden Anwendungsfälle umgesetzt werden. Das Recht auf Auskunft umfasst
dabei die Zurverfügungstellung genauerer Informationen zur Verarbeitung oder
beispielsweise zu den Empfängern der Daten. Diese und andere Informationen können
auch dem Verfahrensverzeichnis entnommen werden. Es würde somit genügen dem
Nutzenden Zugang zum Verfahrensverzeichnis des jeweiligen Dienstes zu gewähren,
sowie einen Fernzugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten zu ermöglichen.
Der Anwendungsfall „Daten herunterladen“ soll so implementiert werden, dass die
vorhandenen Daten soweit möglich in einem gängigen Datenformat des Dienstes
exportierbar sind. Für den Anwendungsfall „Daten löschen“ gilt nach wie vor, dass
entweder eine automatisierte beziehungsweise eine vollständige und rückstandslose
Löschung nur im Ausnahmefall für einen Großteil der Anwendungen implementiert ist.
Doch bevor die Anwendungsfälle gemäß DSGVO für die einzelnen Dienste und Prozesse
angeboten werden können, gilt es für den Betroffenen einen Überblick darüber zu erhalten,
in welchen Systemen im Rahmen des Hochschullebens jemals eine Anmeldung erfolgte
und somit ein Account mit personenbezogenen Daten erstellt und im Rahmen einer
möglichen Nutzung zugehörige Daten angefallen sind.</p>
      <p>Doch wo sind überhaupt Daten über mich gespeichert? Um diese Frage zu beantworten
gilt es im schlimmsten Fall in den Datenbanken aller Dienste nach dem entsprechenden
Nutzenden zu suchen, um eine Aussage darüber treffen zu können in welchen Diensten
ein Nutzender im Laufe seines Account-Lifecycles aktiv wurde. Statt individuelle
Datenbank-Queries für alle Dienste schreiben zu müssen, wäre es von Vorteil wenn bereits
nutzbare Webservices oder APIs nutzbar wären. Im Idealfall sind die Dienste und Prozesse
bereits an eine Authentifizierungs- und Autorisierungs-Infrastruktur des Deutschen
Forschungsnetzes (DFN-AAI) angeschlossen. Unter der Nutzung des Shibboleth Identity
Providers mit der bereits eingebauten datenschutzkonformen uApprove5-Erweiterung
wird in einer zugehörigen Datenbank abgelegt, welche personenbezogenen Daten an
welchen Dienst übergeben wurden. Somit entfällt die Implementierung gegen eine
Vielzahl an Datenbanken unter Nutzung der Datenbank des Shibboleth Identity Providers.
5 https://www.switch.ch/aai/support/tools/uapprove/</p>
      <p>Abb 1. – Funktionsumfang des Self Information Dashboard mit den Anwendungsfällen „Daten
anzeigen“, „Daten herunterladen“ und „Daten löschen“
Das vorangegangene Schaubild (Abb. 1) fasst die drei Anwendungsfälle des Self
Information Dashboard für einen Betroffenen und einen Administrator exemplarisch
zusammen. Sobald der Account des Betroffenen deaktiviert wurde (in der Regel 180 Tage
nach Ausscheiden aus der Hochschule), ist es ihm nicht mehr möglich sich im Portal
anzumelden. Die Einsicht, ein Datenexport und das Löschen der Daten kann dann nur
noch durch einen Administrator durchgeführt werden. Das Konzept sieht es vor, dass die
Betroffenen für die Löschung der Daten aus einem Dienst bisher lediglich einen Antrag
stellen können. Nach vorheriger Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der
einzubeziehenden Personen (Datenschutzbeauftragter, Verfahrensverantwortlicher,
Kommissionen etc.) kann ein Administrator den Löschvorgang anschließend initiieren.
4
4.1</p>
    </sec>
    <sec id="sec-5">
      <title>Implementierung des Self Information Dashboards</title>
      <sec id="sec-5-1">
        <title>Modulare Architektur zur Erweiterung von Diensten</title>
        <p>Für die prototypische Implementierung wurden drei E-Learning-Werkzeuge ausgewählt,
die bereits von einer Vielzahl an Nutzenden verwendet werden und somit bei der
Wahrnehmung der jeweiligen Rechte durch die Betroffenen einen maximalen Mehrwert
generieren würden. Hierzu gehört die Lernplattform Moodle6, der Speicherdienst
owncloud respektive nextcloud7 und der kollaborative Editor Etherpad Lite8. In jedem dieser
6 https://moodle.de/
7 https://nextcloud.com/
8 http://etherpad.org/
Dienste werden unterschiedlich viele sowie mehr oder weniger sensible
personenbezogene Daten vorgehalten. Für Moodle sind das u. a. Kursmaterial, eigene Dateien,
Foren- und Diskussionsbeiträge, versendete Mitteilungen, besuchte Kurse oder
Bewertungen von Aufgaben oder Teilleistungen. Beim Speicherdienst nextcloud geht es
vornehmlich um die persönlichen Dateien und Freigabe- sowie Teilinformationen und bei
Etherpad Lite um die Autorenschaft und den Inhalt kollaborativer Pads. Für einen
modularen Aufbau des Dashboards wurden die einzelnen angebundenen Dienste als Provider
umgesetzt, die jeweils als Interface drei Methoden (show, download und delete) für die
jeweiligen Anwendungsfälle implementieren. Soweit vorhanden wurden für die
Implementierung Webservices / APIs der Dienste genutzt, um robuster gegenüber
Versionssprüngen zu sein. Für die Erweiterung des Self Information Dashboards um weitere
Provider sind lediglich die drei genannten Methoden zu implementieren. Der Prototyp wurde
unter Verwendung des PHP-basierten Mikro-Frameworks SLIM9 implementiert. Die
Webservices der Provider werden dabei mit einfachen cURL-Anfragen angesprochen. Die
Nutzendenansicht des resultierenden Prototyps ist in Abb. 2 ersichtlich. Für die
hinterlegten Provider wird die Existenz eines Accounts überprüft, und anschließend werden
Funktionen für die Realisierung der drei Anwendungsfälle angeboten. Für den
Administrator besteht zudem die Funktion nach Nutzenden zu suchen und für diese nachträglich –
sofern der Account bereits deaktiviert wurde – die Betroffenenrechte in Anspruch zu
nehmen.
4.2</p>
      </sec>
      <sec id="sec-5-2">
        <title>Moodle-Provider</title>
        <p>Die umfangreichste Implementierung weist Moodle auf, da hier zum einen die
rückstandlose Löschung von Haus aus nicht vorhanden ist und sich die DSGVO-konforme
Anpassung der Implementierung zur Zeit der Umsetzung noch auf dem Weg befand. Für den
Anwendungsfall „Daten anzeigen“ existieren bereits eine Vielzahl an Webservices10, die
den Zugriff auf die unterschiedlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen
ermöglichen und bereits zum Ausdruck bringen, dass viele Daten über die Nutzungsdauer
erhoben werden. Für einen ganzheitlichen Auszug müssten alle Webservice-Requests
kaskadierend hintereinandergeschaltet werden.
9 https://www.slimframework.com/
10 https://docs.moodle.org/dev/Web_service_API_functions</p>
        <p>Abb. 2 – Benutzeroberfläche des Self Information Dashboard aus Sicht des Betroffenen mit den
drei Anwendungsfällen für drei exemplarische Dienste der Universität Potsdam
Für den Anwendungsfall „Daten herunterladen“ existiert bisher kein Webservice. Daher
wurde auf das Plugin block_material_download11 zum Herunterladen aller Materialien in
einem eingeschriebenen Kurs und das Plugin block_my_external_privatefiles12 zum
Herunterladen der persönlichen Dateien genutzt. Da die Plugins keine Webservices
anbieten, wurden diese um Webservicefunktionen erweitert. Dies ermöglicht es auch über
alle eingeschriebenen Kurse zu iterieren und ein gesamtes ZIP-Archiv zu erstellen. Zur
Umsetzung des Anwendungsfalles „Daten löschen“ hätte zwar der vorhandene
Webservice core_user_delete_users genutzt werden können, der jedoch nur den Account
deaktiviert und dabei den Nutzernamen wie folgt ersetzt:</p>
        <p>username=E-Mail-Adresse.10-stellige Ziffernfolge
Dies hätte weder zu einer Löschung noch zu einer Anonymisierung bzw.
Pseudonymisierung geführt. In Folge dessen musste ebenfalls eine Erweiterung zur Umsetzung
herangezogen werden. Mit Hilfe des Plugins local_eledia_makeanonymous13 kann zumindest
eine Pseudonymisierung des Accounts erreicht werden.
4.3</p>
        <p>ownCloud-Provider
Zu den hinterlegten Daten in ownCloud gehören neben den Profilinformationen,
vorhandene Gruppen, geteilte Ordner und Dateien (sogenannte Shares). Die Implementierung des
Anwendungsfalls „Daten anzeigen“ kann unter zu Hilfenahme der User-Provisioning
11 https://github.com/TUM-MZ/moodle-block_material-download
12 https://github.com/cperves/moodle-block-my_external_privatefiles
13 https://github.com/eledia/local_eledia_makeanonymous
API14 und der OCS Share API15 erfolgen. Für das „Daten herunterladen“ existiert keine
automatisierte Lösung. Zwar können mit Hilfe des Desktop-Clients bzw. einem manuellen
Download alle Daten bezogen werden, doch für ein Angebot über ein Webinterface bedarf
es einer anderen Lösung. Hierfür bietet sich die Erweiterung des Plugins oc_files_mv16 an,
welches alle Dateien in ein ZIP verpackt und zum Herunterladen anbietet. Das Löschen
erfolgt über die User-Provisioning API.
4.4</p>
      </sec>
      <sec id="sec-5-3">
        <title>Etherpad-Provider</title>
        <p>Für die Anwendungsfälle „Daten anzeigen“ und „Daten herunterladen“ existieren
entsprechende Webservices, die über die Etherpad Lite API zugreifbar sind. Jeder Autor
ist dabei über die AuthorID einer Menge an Pads, mit padID gekennzeichnet, zugeordnet.
Für das Löschen sieht der Sachverhalt erneut komplizierter aus. Eine vollständige
Löschung des Nutzers ist nicht möglich, da jeder Textbeitrag eines Autors mit ihm
verknüpft ist und somit aus allen Pads entfernt werden müsste. Es scheint somit lediglich
praktikabel das Auftauchen des Accountnamens in Bezug zur AuthorID zu anonymisieren.
Hierfür wurde bis zu einer Implementierung einer geeigneten API eine SQL-Query für die
Datenbank von Etherpad Lite geschrieben.
5</p>
      </sec>
    </sec>
    <sec id="sec-6">
      <title>Diskussion &amp; Ausblick</title>
      <p>Nach wie vor sind viele Applikationen nicht datenschutzkonform implementiert, so dass
eine reibungslose Umsetzung der Rechte der Betroffenen gemäß der DSGVO nur schwer
bzw. mit erheblichen Mehraufwand zu realisieren sind. Das vorgestellte Self Information
Dashboard stellt hingegen eine Möglichkeit dar, unter Nutzung von APIs die
grundlegenden Rechte der Betroffenen umzusetzen und somit aus Sicht für der Betreibenden
auf ökonomische Art und Weise Teile der DSGVO sicherzustellen. Als herausfordernd
stellt sich dabei die unterschiedliche Implementierung der APIs heraus (zum Beispiel
uneinheitliche Authentifizierung, Funktionsumfang, Datenformat etc.). In der aktuellen
Implementierung fehlen für den Anwendungsfall „Daten anzeigen“ noch die Auflistung
der Form der Daten, des Speicherorts, des Verwendungszwecks und des Empfängers. Hier
bietet sich eine Verknüpfung bzw. Nachnutzung der Informationen des
Verfahrensverzeichnisses an. Zur Vereinfachung der Datenpflege erscheint das langfristige Anlegen
eines Informationsbestandsregisters (engl. Information Asset Register) als sinnvoll. Diese
Informationen könnten in das Self Information Dashboard eingebunden werden.
Noch unklar ist wie mit dem Sachverhalt umgegangen wird, wenn ein Betroffener bspw.
seine Daten löschen möchte; die Nutzung des Dienstes jedoch eine essentielle
Voraus14 https://docs.nextcloud.com/server/13/admin_manual/configuration_user/user_provisioning_api.html
15 https://docs.nextcloud.com/server/13/developer_manual/core/ocs-share-api.html
16 https://github.com/eotryx/oc_files_mv
setzung für die Nutzung weiterführender Funktionen innerhalb einer Persönlichen
Lernumgebung darstellt. Zur langfristigen Nutzung personenbezogener Daten bspw. im
Kontext von Learning Analytics bietet sich an Stelle des konsequenten Löschens vielmehr eine
Pseudonymisierung der Daten an, so dass die Datenbestände für Algorithmen zur
Generierung von Empfehlungen, Anpassungen oder nachträglichen statistischen Erhebungen noch
zur Verfügung stehen. Hier gilt es noch einmal grundlegend über das Verhältnis von
Datenschutz und der DSGVO nachzudenken und ggf. im Design von Learning Analytics
Frameworks und integrierter Umgebungen zu berücksichtigen [Za17]. Die vorgestellte
Lösung könnte so um „partial self-management“-Funktionen erweitert werden, die es
erlauben global Datenschutzeinstellungen zu setzen, die dann für alle Systeme gelten
[PS15]. Auch wenn die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten für im
öffentlich Interesse liegende Archivzwecke oder wissenschaftliche und historische
Forschungszwecke privilegiert, soll es dem Betroffenen prinzipiell ermöglicht werden eine
Einwilligung für die einzelnen Forschungsprojekte zu geben (vgl. Erwägungsgründe (33) [Di18]).
Hier gilt es tragfähige Lösungen für Hochschulen zu entwickeln, die auch vom
Einzelvorhaben abstrahieren um so eine datenschutzkonforme Nutzung von Daten zu ermöglichen.
Das Inkrafttreten der DSGVO stellt einen Anlass dar noch einmal grundlegend über den
bisherigen Umgang mit Nutzendendaten insbesondere der Deprovisionierung von
Nutzendenaccounts und einer datenschutzkonformen Implementierung von Applikationen
nachzudenken. Besondere Bedeutung wird in Zukunft dem Entwurfsparadigma Privacy by
Design [GTD11] zukommen, welches es bei der Implementierung Persönlicher
Lernumgebungen zu berücksichtigen gilt.</p>
      <p>Mit der Erweiterung von uApprove im Rahmen der DFN-AAI ist ein erster Schritt getan
die Transparenz der Übertragung personenbezogener Daten deutlich zu erhöhen. Aktuelle
Arbeiten in Richtung der Consent-Informed Attribute Release-Erweiterung lassen
vergleichbare Arbeiten erahnen. Nach wie vor stellt die Kopplung der implementierten
Prozesse und des Identity Managements eine Herausforderung dar. Nach Löschung eines
Accounts müssten im Bestfall soweit wie möglich vollautomatisiert die nachgelagerten
Lösch-/Pseudonymisierungs-Routinen, die Rahmen des Self Information Dashboards
implementiert wurden, angestoßen werden (natürlich unter Berücksichtigung der
geltenden Verfahren, Aufbewahrungsfirsten uvm.). Es ist auch denkbar, dass wie im
Rahmen dieser Arbeit skizzierten Informationen, sich eines Tages in einem
Self-ServicePortal der Hochschulen oder in einem Learning Analytics Dashboard wiederfinden
werden, in dem die Nutzenden bestimmen können in welchem Umfang die erhobenen
Daten zur weiteren Nutzung – auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule – für
weitere Analysen und Erhebungen zur Verfügung stehen können.</p>
      <p>Literaturverzeichnis
[Be16]</p>
      <p>Becker, R.: Art. 20 – EU-DSGVO – Recht auf Datenübertragbarkeit. Online unter:
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-20-ds-gvo/
[DG16]
[Di18]
[Dr17]
[GTD11]
[HC16]
[Ki18]
[PS15]
[Za17]</p>
      <p>Drachsler, H.; Greller, W.: Privacy and analytics: it‘s a DELICATE issue a checklist for
trusted learning analytics. In: Proc. of the 6th Int. Conf. On Learning Analytics &amp;
Knowledge (LAK 16), S. 89-98, 2016, doi: 10.1145/2883851.2883893.</p>
      <p>Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
DatenschutzGrundverordnung. Info 6. 5 Auflage, Bonn, 2018.</p>
    </sec>
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            <surname>Dralle</surname>
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            <given-names>T. M.:</given-names>
          </string-name>
          <article-title>Recht auf Löschung: Der Radiergummi der DS-GVO</article-title>
          . In: BvD-News Ausgabe 3/
          <year>2017</year>
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          <article-title>Engineering Privacy by Design</article-title>
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